§ 217a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 § 217a hat und der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 61 EuroStmk.

Anm L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.08.2023
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 § 217a hat und der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 61 EuroStmk.

Anm L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten