§ 1 Stmk. KMG

Stmk. KMG - Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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