§ 1 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

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