Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014 tritt § 2 mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft.
In Kraft seit 11.09.2014 bis 31.12.9999
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