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(1) Bei allen Gebäuden muß je nach demRäume sind ihrem Verwendungszweck für das getrennte Sammelnentsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgtAbgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die notwendige AnzahlAnm.: in der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei allen Gebäuden muß je nach demRäume sind ihrem Verwendungszweck für das getrennte Sammelnentsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgtAbgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die notwendige AnzahlAnm.: in der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011