§ 66 Stmk. BauG Belüftung und Beheizung

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei allen Gebäuden muß je nach demRäume sind ihrem Verwendungszweck für das getrennte Sammelnentsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgtAbgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die notwendige AnzahlAnm.: in der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Bei allen Gebäuden muß je nach demRäume sind ihrem Verwendungszweck für das getrennte Sammelnentsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgtAbgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die notwendige AnzahlAnm.: in der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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