Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, AusführungBauwerke müssen so geplant und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichender Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) AufzügeUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Rolltreppen ersetzen nichtVerwendungszweck des Bauwerkes müssen die Hauptstiegenfür die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, AusführungBauwerke müssen so geplant und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichender Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) AufzügeUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Rolltreppen ersetzen nichtVerwendungszweck des Bauwerkes müssen die Hauptstiegenfür die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011