§ 2 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Behörde erster Instanzin Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanzsofern die Zuständigkeit der Gemeinderatörtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.

(2) In Städten mit eigenem StatutGegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist Behörde erster Instanzdie Berufung ausgeschlossen.

Anm.: in der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.Fassung LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.2013

(1) Behörde erster Instanzin Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanzsofern die Zuständigkeit der Gemeinderatörtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.

(2) In Städten mit eigenem StatutGegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist Behörde erster Instanzdie Berufung ausgeschlossen.

Anm.: in der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.Fassung LGBl. Nr. 11/2020

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