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(1) Behörde erster Instanzin Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanzsofern die Zuständigkeit der Gemeinderatörtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) In Städten mit eigenem StatutGegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist Behörde erster Instanzdie Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Behörde erster Instanzin Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanzsofern die Zuständigkeit der Gemeinderatörtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) In Städten mit eigenem StatutGegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist Behörde erster Instanzdie Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.Fassung LGBl. Nr. 11/2020