(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark:
a) | Der bisherige Amtsvorstand und der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde Graz üben die Funktionen des Amtsvorstandes beziehungsweise des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark aus. | |||||||||
b) | Die Agrarbezirksbehörden Leoben und Stainach werden in Dienststellen der Agrarbehörde für Steiermark umgewandelt. |
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe „allgemeine Verwaltung“. Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt.
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