§ 3 Stmk. ABBG 2003 Bestellungsvoraussetzungen

Stmk. ABBG 2003 - Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen.

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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