§ 3a Stmk. ABBG 2003 Sicherheit in Amtsgebäuden

Stmk. ABBG 2003 - Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).

(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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