Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. ABBG 2003

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

Stmk. ABBG 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2019
Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003)

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 889/1 AB EZ 889/5)

§ 1 Stmk. ABBG 2003 Einrichtung und Aufgaben


(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere

1.

die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

2.

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;

3.

die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;

4.

die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;

5.

das landwirtschaftliche Siedlungswesen;

6.

der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.

(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013

§ 2 Stmk. ABBG 2003 Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb


(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.

(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.

(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

§ 3 Stmk. ABBG 2003 Bestellungsvoraussetzungen


Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen.

§ 3a Stmk. ABBG 2003 Sicherheit in Amtsgebäuden


(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).

(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019

§ 4 Stmk. ABBG 2003 Sprachliche Gleichstellung


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 5 Stmk. ABBG 2003 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark:

a)

Der bisherige Amtsvorstand und der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde Graz üben die Funktionen des Amtsvorstandes beziehungsweise des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark aus.

b)

Die Agrarbezirksbehörden Leoben und Stainach werden in Dienststellen der Agrarbehörde für Steiermark umgewandelt.

(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe „allgemeine Verwaltung“. Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt.

§ 6 Stmk. ABBG 2003 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 3a mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 63/2019

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003 (Stmk. ABBG 2003) Fundstelle


Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003)

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 889/1 AB EZ 889/5)

Änderung

LGBl. Nr. 102/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 762/1 AB EZ 762/3)

LGBl. Nr. 139/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2224/1 AB EZ 2224/2) (CELEX-Nr. 32011L0092)

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