Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Antragstellungen gemäß § 2 Abs. 1 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 2 Abs. 4) einen Monat nach Antragstellung fällig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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