§ 4 StLTKFLVG Kontrolle der Verwendung

StLTKFLVG - Steiermärkisches Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Klubfinanzierungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen sind jährlich vom betreffenden Landtagsklub durch zwei beeidete Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer auf ihre ordnungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen.

(2) Die Landtagsklubs dürfen mit diesen Mitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 StLTKFLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StLTKFLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 StLTKFLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 StLTKFLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 StLTKFLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLTKFLVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 StLTKFLVG
§ 5 StLTKFLVG