Gesamte Rechtsvorschrift StLTKFLVG

Steiermärkisches Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz

StLTKFLVG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Steiermärkische Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz (StLTKFLVG) beschlossen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/10)

§ 1 StLTKFLVG Unterstützung der Landtagsarbeit


Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsklubs unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands gemäß Art. 16 Abs. 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 auf Antrag jährliche Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren (Klubfinanzierung).

§ 2 StLTKFLVG Beantragung und Abwicklung der Finanzierung


(1) Der Antrag auf Klubfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Landtagsklub bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die Klubfinanzierung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages.

(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Die Klubfinanzierungsmittel sind je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig (Halbjahresbeträge). Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Betrages des Vorjahres zur Auszahlung. Gibt es keinen Vorjahresbetrag, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen.

(5) Die Klubfinanzierungsmittel sind auf ein im Antrag angeführtes Konto zu leisten.

§ 3 StLTKFLVG Höhe der Zuwendung


(1) Die Höhe der jährlichen Klubfinanzierung errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 1,90 Euro multipliziert wird.

(2) Jeder Landtagsklub ist für den Anteil am Betrag gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, der dem Verhältnis der Anzahl seiner dem Landtag angehörenden Mitglieder zur Anzahl sämtlicher Landtagssitze entspricht. Änderungen der Anzahl der Klubmitglieder während einer Gesetzgebungsperiode sind erst in der Berechnung am Beginn des folgenden Jahres zu berücksichtigen. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Beträge sind auf volle Hundert Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

(4) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag aliquot auf die Zeit vor und nach der Landtagswahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

§ 4 StLTKFLVG Kontrolle der Verwendung


(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Klubfinanzierungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen sind jährlich vom betreffenden Landtagsklub durch zwei beeidete Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer auf ihre ordnungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen.

(2) Die Landtagsklubs dürfen mit diesen Mitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.

§ 5 StLTKFLVG Budgetierung


Die Klubfinanzierungsmittel gemäß diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.

§ 6 StLTKFLVG Verweise


Verweise in diesem Landesverfassungsgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 7 StLTKFLVG Übergangsbestimmungen


(1) Antragstellungen gemäß § 2 Abs. 1 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 2 Abs. 4) einen Monat nach Antragstellung fällig.

§ 8 StLTKFLVG Inkrafttreten


Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Steiermärkisches Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz (StLTKFLVG) Fundstelle


Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Steiermärkische Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz (StLTKFLVG) beschlossen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/10)

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