(1) Der Antrag auf Klubfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Landtagsklub bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die Klubfinanzierung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages.
(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Die Klubfinanzierungsmittel sind je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig (Halbjahresbeträge). Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Betrages des Vorjahres zur Auszahlung. Gibt es keinen Vorjahresbetrag, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen.
(5) Die Klubfinanzierungsmittel sind auf ein im Antrag angeführtes Konto zu leisten.
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