§ 6 StLLDAG-V 2013 Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind die Bewerberinnen/Bewerber in jedem der unter § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Auswahlkriterien des Stilllag 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) nach dem Ergebnis der Begutachtung zu reihen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 80, die/der Zweitgereihte 60, die/der Drittgereihte 40 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 400, die/der Zweitgereihte 300 und die/der Drittgereihte 200 Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei auch hier keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StLLDAG-V 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StLLDAG-V 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StLLDAG-V 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StLLDAG-V 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StLLDAG-V 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StLLDAG-V 2013
§ 7 StLLDAG-V 2013