§ 6 StLLDAG-V 2013 Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind die Bewerberinnen/Bewerber in jedem der unter § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Auswahlkriterien des Stilllag 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) nach dem Ergebnis der Begutachtung zu reihen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 80, die/der Zweitgereihte 60, die/der Drittgereihte 40 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 400, die/der Zweitgereihte 300 und die/der Drittgereihte 200 Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei auch hier keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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