§ 4 StLLDAG-V 2013 Bewertung und Berechnung der Punkte für die Berufsbiografie

StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jede Bildungsaktivität muss mindestens eine zweitägige Dauer im Ausmaß von täglich acht Stunden umfassen und es ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Für diese erhält die Bewerberin/der Bewerber jeweils einen Punkt. Die Bewerberin/Der Bewerber kann für pädagogische Bildungsaktivitäten höchstens 50 Punkte, für fachliche Bildungsaktivitäten höchstens 50 Punkte und für Bildungsaktivitäten, die den besonderen Erfordernissen der ausgeschriebenen Stelle in besonderem Maße Rechnung tragen, höchstens 100 Punkte erwerben.

(2) Nach diesem Ergebnis sind die Bewerberinnen/Bewerber zu reihen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktezahl erhält die Maximalpunktezahl 200, die/der zweite 150, die/der dritte 100 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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