§ 5 StLLDAG-V 2013 (Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013), Berechnung der Punkte für die Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn - JUSLINE Österreich
§ 5 StLLDAG-V 2013 Berechnung der Punkte für die Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Stellungnahme der Schulbehörde hat im Ergebnis eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzusehen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 100 und jede/jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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