§ 5 StLLDAG-V 2013 Berechnung der Punkte für die Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn

StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Stellungnahme der Schulbehörde hat im Ergebnis eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzusehen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 100 und jede/jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 StLLDAG-V 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 StLLDAG-V 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 StLLDAG-V 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 StLLDAG-V 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 StLLDAG-V 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 StLLDAG-V 2013
§ 6 StLLDAG-V 2013