§ 3 StLLDAG-V 2013 Berechnung der Punkte für die Verwendungszeiten

StLLDAG-V 2013 - Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Monate der Verwendungszeiten sind mit folgendem Faktor zu vervielfachen:

1.

Verwendungszeit an der ausgeschriebenen Schulart mit dem Faktor 0,15

2.

Verwendungszeit an anderen Schularten mit dem Faktor 0,05

3.

Verwendungszeit als Schulleiterin oder Schulleiter an der ausgeschriebenen Schulart mit dem Faktor 0,2

(2) Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl 50, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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