(1) Der Gemeinderat besteht aus 61 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel „Gemeinderat“ („Gemeinderätin“) zu führen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund der O.ö. Kommunalwahlordnung gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
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