(1) Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt in rotem Schild über einem silbernen Zwillingswellenbalken zwei silberne, mit drei Zinnen bekrönte Türme, die ein offenes Tor einschließen, über dem der rotweiß-rote Bindenschild Österreichs angebracht ist. Die Stadt hat die bildliche Darstellung des Wappens im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art zu verwenden, hat dies der Stadt unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Stadtwappen darf im Sinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn
1. | auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder | |||||||||
2. | das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder | |||||||||
3. | das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(7) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Landeshauptstadt Linz“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(8) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)
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