Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StGVG-DVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 StGVG-DVO