§ 2 StGVG-DVO Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen

StGVG-DVO - Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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