Die Kostenhöchstsätze der Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
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(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.
(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 7 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die organisierte Unterkunft aufsucht
1. | als Arbeitsstelle; | |||||||||
2. | als Organ oder Vertreterin/Vertreter einer Organisation zur Erfüllung von beauftragten Betreuungsleistungen; | |||||||||
3. | als ausgewiesene berufsmäßige Parteienvertreterin/ausgewiesener berufsmäßiger Parteienvertreter zur Erfüllung oder Anbahnung eines Mandates; | |||||||||
4. | als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter einer/eines betreuten Asylwerberin/Asylwerbers zur Wahrnehmung der Vollmacht; | |||||||||
5. | als Familienangehörige/r einer/eines betreuten Asylwerberin/Asylwerbers, wenn dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen. Die Familienangehörigkeit muss vor Betreten der organisierten Unterkunft glaubhaft gemacht werden. Wurde gegen eine/einen Familienangehörige/Familienangehörigen eine Wegweisung ausgesprochen, so darf diese/dieser die organisierte Unterkunft nicht mehr betreten; | |||||||||
6. | auf Grund einer ausdrücklichen Erlaubnis der Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgeber oder von ihnen beauftragten Personen (im Folgenden „Leitung der Unterkunft“). |
(1) Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.
(2) Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2016, mit der das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 133/2016
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 StGVG, LGBl. Nr. 111/2016, wird verordnet: