§ 4 StGVG-DVO Hausordnung

StGVG-DVO - Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.

(2) Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.

(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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