§ 2 StGVG-DVO Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen

Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Bei der Feststellung der Eignung von privaten Einrichtungen für unbegleitete minderjährige FremdeWohnheimen und Wohngruppen ist insbesondere zu prüfen, ob dasdie in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 festgelegte sozialpädagogische und/oder psychosoziale sowie organisatorische Konzeptgenannten Voraussetzungen erfüllt wird und ob die Einrichtung über Fachkräfte und sonstige geeignete Personensind.

Anm.: in der jeweils erforderlichen Anzahl, geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.Fassung LGBl. Nr. 58/2017

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 10.09.2016 bis 30.06.2017

Bei der Feststellung der Eignung von privaten Einrichtungen für unbegleitete minderjährige FremdeWohnheimen und Wohngruppen ist insbesondere zu prüfen, ob dasdie in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 festgelegte sozialpädagogische und/oder psychosoziale sowie organisatorische Konzeptgenannten Voraussetzungen erfüllt wird und ob die Einrichtung über Fachkräfte und sonstige geeignete Personensind.

Anm.: in der jeweils erforderlichen Anzahl, geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.Fassung LGBl. Nr. 58/2017

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