Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer es im Inland unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2§ 243 gilt entsprechend.Paragraph 243, gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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