§ 318 StGB Voraussetzungen der Bestrafung

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 318, (1) Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.

  1. (1)Absatz einsDer Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
  3. (3)Absatz 3Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.Wegen der im Paragraph 317, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 318, (1) Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.

  1. (1)Absatz einsDer Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
  3. (3)Absatz 3Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.Wegen der im Paragraph 317, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.