§ 3a StFWG Auslandseinsätze

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsAuslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen taktischer Einheiten oder von Einheiten, die zusammen mit Einheiten anderer Bundesländer eine taktische Einheit bilden;
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus;
    3. 3.Ziffer 3auf Grund internationaler Kooperationen;
    4. 4.Ziffer 4auf Grund sonstiger Initiativen, insbesondere der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der/des FwKdt.
  2. (2)Absatz 2Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.
  4. (4)Absatz 4Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.Zur Entsendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.
  5. (5)Absatz 5Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung der/des FwKdt einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Expertinnen/Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.
  6. (6)Absatz 6Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und die Eigentümerin/der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung der/des zuständigen BFwKdt eingeholt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,

In Kraft seit 07.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 StFWG
§ 4 StFWG