Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsAuslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:
1.Ziffer einsim Rahmen taktischer Einheiten oder von Einheiten, die zusammen mit Einheiten anderer Bundesländer eine taktische Einheit bilden;
2.Ziffer 2im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus;
3.Ziffer 3auf Grund internationaler Kooperationen;
4.Ziffer 4auf Grund sonstiger Initiativen, insbesondere der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der/des FwKdt.
(2)Absatz 2Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Absatz eins,
(3)Absatz 3Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.
(4)Absatz 4Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.Zur Entsendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.
(5)Absatz 5Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung der/des FwKdt einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Expertinnen/Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.
(6)Absatz 6Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und die Eigentümerin/der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung der/des zuständigen BFwKdt eingeholt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,
In Kraft seit 07.07.2023 bis 31.12.9999
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