§ 4 StEVTZG Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

StEVTZG - Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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