Gesamte Rechtsvorschrift StEVTZG

Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz

StEVTZG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 17. November 2009 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz – StEVTZG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3136/1 AB EZ 3136/4) (CELEX-Nr. 32006R1082)

§ 1 StEVTZG Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

§ 2 StEVTZG Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ


(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme

1.

des Landes Steiermark,

2.

einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder

3.

sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 3 StEVTZG Registrierung


(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung anzuschließen. Im Falle der Teilnahme von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist überdies die entsprechende Genehmigung nach dem Recht dieses Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen betreffend die Teilnahme an einem EVTZ vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat den EVTZ auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 in einem EVTZ-Register zu registrieren und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit der Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.

(3) Das EVTZ-Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(4) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 4 StEVTZG Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung


(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 5 StEVTZG Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel


(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

1.

wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt;

2.

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Landesregierung trifft bei entsprechender Anforderung die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung.

(7) Die Landesregierung hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.

(8) Die Behörde zur Bestimmung eines externen unabhängigen Rechnungsprüfers gem. Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ- Verordnung ist die Landesregierung.

§ 6 StEVTZG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2010, in Kraft.

§ 7 StEVTZG Inkrafttreten von Novellen


Der Entfall des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 5 und des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz (StEVTZG) Fundstelle


Gesetz vom 17. November 2009 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz – StEVTZG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3136/1 AB EZ 3136/4) (CELEX-Nr. 32006R1082)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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