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(1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch dieAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgtschriftlich oder niederschriftlich, die Evidenzstelleinsbesondere mittels von den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenenBehörden aufgelegten Antragsformularen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigenstellen.
(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
(1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch dieAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgtschriftlich oder niederschriftlich, die Evidenzstelleinsbesondere mittels von den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenenBehörden aufgelegten Antragsformularen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigenstellen.
(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.