§ 3 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Paragraph 3,

Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 19, StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz einsSind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Paragraph 3,

Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 19, StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

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