§ 5 StBHG-RSVO (Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz), Außerkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 5 StBHG-RSVO Außerkrafttreten
StBHG-RSVO - Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt (StBHG-RSVO), Grazer Zeitung Nr. 21/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 310/2011, außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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