§ 1 StBHG-RSVO

StBHG-RSVO - Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehenalleinstehend Unterstützte gemäß Ziffer eins,, die Familienbeihilfe beziehen

595 Euro

  1. 3.Ziffer 3Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

726 Euro

  1. 4.Ziffer 4Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehenHauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Ziffer 3,, die Familienbeihilfe beziehen

527 Euro

  1. 5.Ziffer 5Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

483 Euro

  1. 6.Ziffer 6Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wirdMitunterstützte gemäß Ziffer 5,, für die Familienbeihilfe bezogen wird

344 Euro.

  1. (2)Absatz 2Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2023,

In Kraft seit 31.12.2023 bis 30.12.2024
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