§ 3 StBHG-RSVO Vertretbarer Wohnungsaufwand

StBHG-RSVO - Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 356 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
  2. (2)Absatz 2Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Absatz eins, entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2023,

In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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