Art. 1 § 21 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Art. 1 § 21 StAG. (1weggefallen) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedernseit 01.01.1995 weggefallen. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) In die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz sind zwei Mitglieder vom Bundesminister für Justiz zu entsenden; eines dieser Mitglieder hat der Bundesminister für Justiz dabei zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

1.

vom Zentralausschuß beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

2.

von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und

3.

von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.1994
Art. 1 § 21 StAG. (1weggefallen) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedernseit 01.01.1995 weggefallen. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) In die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz sind zwei Mitglieder vom Bundesminister für Justiz zu entsenden; eines dieser Mitglieder hat der Bundesminister für Justiz dabei zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

1.

vom Zentralausschuß beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

2.

von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und

3.

von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

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