Art. 14 St-GruVe-VE Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

St-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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