(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. | die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie | |||||||||
2. | die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. |
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
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