Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
In Kraft seit 17.04.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 21 St-GruVe-VE
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 21 St-GruVe-VE selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 21 St-GruVe-VE