§ 87 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999
8. Teil

Besonderer Rechtsschutz

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 87.Paragraph 87,

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.12.2005
8. Teil

Besonderer Rechtsschutz

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 87.Paragraph 87,

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

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