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Besonderer Rechtsschutz
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.Paragraph 87,
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Besonderer Rechtsschutz
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.Paragraph 87,
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.