§ 85 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 85.Paragraph 85,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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