§ 53b SPG Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 53b.Paragraph 53 b,

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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