Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,). Paragraph 9, ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.
(2)Absatz 2Bei einer Spaltung im Sinn des Abs. 1 ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (§ 16a) handelt.Bei einer Spaltung im Sinn des Absatz eins, ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (Paragraph 16 a,) handelt.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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