Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich.Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraphen 4 und 7 Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Ziffer 6,) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,) nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 6) erfolgen soll, ist § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 6,) erfolgen soll, ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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