§ 13 SpaltG Beilagen zur Anmeldung

SpaltG - Spaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
  2. 2.Ziffer 2die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
  3. 3.Ziffer 3den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;den Spaltungsbericht gemäß Paragraph 4 und den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 5 ;,
  4. 4.Ziffer 4die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;
  5. 5.Ziffer 5die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
  6. 6.Ziffer 6der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1 oder 1a;der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 1a;
  7. 7.Ziffer 7die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3;die Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 ;,
  8. 8.Ziffer 8der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.der Nachweis der Sicherheit gemäß Paragraphen 9 und 11.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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