3.Ziffer 3den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;den Spaltungsbericht gemäß Paragraph 4 und den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 5 ;,
4.Ziffer 4die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;
5.Ziffer 5die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
6.Ziffer 6der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1 oder 1a;der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 1a;
8.Ziffer 8der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.der Nachweis der Sicherheit gemäß Paragraphen 9 und 11.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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