§ 13 SpaltG

SpaltG - Spaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.

die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;

2.

die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;

3.

den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;

4.

die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;

5.

die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;

6.

der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1 oder 1a;

7.

die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3;

8.

der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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