Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2)Absatz 2Die Spaltung ist möglich
1.Ziffer einsunter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
2.Ziffer 2unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3)Absatz 3Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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