§ 2 SL-ZV

SL-ZV - Schulleiter-Zulagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsGemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

 

mit

der Dienstzulagengruppe

 

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

 

der Dienstzulagengruppe

 

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

 

 

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937, entsprechenden Weise vorbereitet werden).

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 werden zugewiesen:

     

     

    der Dienstzulagengruppe

     

     

    I

    II

    III

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    mehr als 12 Klassen

    10 bis 12 Klassen

    8 und 9 Klassen

    Berufsschulen

    mit

    mehr als 25 Klassen

    16 bis 25 Klassen

    10 bis 15 Klassen

     

     

    der Dienstzulagengruppe

     

     

    IV

    V

    VI

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    4 bis 7 Klassen

    2 und 3 Klassen

    1 Klasse

    Berufsschulen

    mit

    5 bis 9 Klassen

    3 bis 4 Klassen

    1 und 2 Klassen

    sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

    1. (2)Absatz 2An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch III und römisch IV höchstens auf 200 Studierende.

       

      Leiter

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

      I

      IV

      V 1)römisch fünf 1)

      V

      1)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

      I

      I

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

      I

      I

      IV

      III

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

      I

      II

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Landes Tirol

      I

      I

      V

      IV

      III

      Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

      IV

      3)

      3)

      4)

      4)

      Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

      III

      4)

      4)

      3)

      3)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

      I

      3)

      IV

      3)

      I

      Pädagogisches Institut der Stadt Wien

      I

      I

      3)

      I

      3)

      1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

      2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

      3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

      4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

      1. (4)Absatz 4Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
        1. a)Litera adie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
        2. b)Litera bdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch II,
        3. c)Litera cdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch II.
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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