§ 3 SL-ZV

SL-ZV - Schulleiter-Zulagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:

 

um 7.5 vH

um 15 vH

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mit mehr als 700 Studierenden

mit mehr als 1000 Studierenden

2. Berufspädagogische Akademien

mit mehr als 350 Studierenden

mit mehr als 500 Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit mehr als 500 Studierenden

mit mehr als 700 Studierenden

4. Religionspädagogische Institute

8 750

12 500

 

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

5. Mittlere und höhere Schulen

mit mehr als 22 Klassen

mit mehr als 30 Klassen

6. Berufsschulen

mit mehr als 35 Klassen

mit mehr als 50 Klassen

7. Haupt- und Sonderschulen sowie als selbständige Schulen geführte Polytechnische Lehrgänge

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

8. Volksschulen

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.

(3) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2 Abs. 5 genannten Schulen wird um 15 vH erhöht.

In Kraft seit 17.07.1987 bis 31.12.9999
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