§ 2 SL-ZV

Schulleiter-Zulagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 2, (1) Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

1. Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

2. Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

---------------------------------------------------------------------

3. Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

4. Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

5. Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

---------------------------------------------------------------------

6. Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

---------------------------------------------------------------------

7. Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

8. Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

---------------------------------------------------------------------

9. Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

10. Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

11. Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

---------------------------------------------------------------------

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

I II III

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

IV V VI

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

--------------------------------------------------------------------

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

  1. (2)Absatz 2An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch III und römisch IV höchstens auf 200 Studierende.
  2. (3)Absatz 3Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
  3. (1)Absatz einsGemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
____________________________________________________________________

Abtei-

lungs-

Abtei- Abtei- Abtei- leiter

lungs- lungs- lungs- für die

leiter leiter leiter Abtei-

für die für die für die lung

Abtei- Abtei- Abtei- für die

lung lung lung Lehrer

für für für an

Leiter Lehrer Lehrer Lehrer berufs-

an all- an an all- bilden-

gemein- Berufs- gemein- den

bilden- schulen bilden- Schulen

den den (ausge-

Pflicht- höheren nommen

schulen Schulen an

Berufs-

schulen)

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

____________________________________________________________________

Pädagogisches Institut

des Bundes für Kärnten I I V IV IV

____________________________________________________________________

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

mit

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937, entsprechenden Weise vorbereitet werden).

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

  1. 1)Ziffer einsDer Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
  2. 2)Ziffer 2Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
  3. 3)Ziffer 3An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
  4. 4)Ziffer 4Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
  5. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 werden zugewiesen:

    der Dienstzulagengruppe

    I

    II

    III

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    mehr als 12 Klassen

    10 bis 12 Klassen

    8 und 9 Klassen

    Berufsschulen

    mit

    mehr als 25 Klassen

    16 bis 25 Klassen

    10 bis 15 Klassen

    der Dienstzulagengruppe

    IV

    V

    VI

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    4 bis 7 Klassen

    2 und 3 Klassen

    1 Klasse

    Berufsschulen

    mit

    5 bis 9 Klassen

    3 bis 4 Klassen

    1 und 2 Klassen

    sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

    1. (2)Absatz 2An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch III und römisch IV höchstens auf 200 Studierende.

      Leiter

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

      I

      IV

      V 1)römisch fünf 1)

      V

      1)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

      I

      I

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

      I

      I

      IV

      III

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

      I

      II

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Landes Tirol

      I

      I

      V

      IV

      III

      Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

      IV

      3)

      3)

      4)

      4)

      Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

      III

      4)

      4)

      3)

      3)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

      I

      3)

      IV

      3)

      I

      Pädagogisches Institut der Stadt Wien

      I

      I

      3)

      I

      3)

      1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

      2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

      3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

      4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

      1. (4)Absatz 4Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
        1. a)Litera adie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
        2. b)Litera bdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch II,
        3. c)Litera cdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch II.
  1. (4)Absatz 4Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
    1. a)Litera adie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
    2. b)Litera bdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch II,
    3. c)Litera cdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch III.
  2. (5)Absatz 5Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.Die Zentrallehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, werden der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.09.2005 bis 13.12.2005
Paragraph 2, (1) Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

1. Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

2. Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

---------------------------------------------------------------------

3. Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

4. Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

5. Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

---------------------------------------------------------------------

6. Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

---------------------------------------------------------------------

7. Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

8. Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

---------------------------------------------------------------------

9. Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

10. Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

11. Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

---------------------------------------------------------------------

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

I II III

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

IV V VI

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

--------------------------------------------------------------------

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

  1. (2)Absatz 2An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch III und römisch IV höchstens auf 200 Studierende.
  2. (3)Absatz 3Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
  3. (1)Absatz einsGemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
____________________________________________________________________

Abtei-

lungs-

Abtei- Abtei- Abtei- leiter

lungs- lungs- lungs- für die

leiter leiter leiter Abtei-

für die für die für die lung

Abtei- Abtei- Abtei- für die

lung lung lung Lehrer

für für für an

Leiter Lehrer Lehrer Lehrer berufs-

an all- an an all- bilden-

gemein- Berufs- gemein- den

bilden- schulen bilden- Schulen

den den (ausge-

Pflicht- höheren nommen

schulen Schulen an

Berufs-

schulen)

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

____________________________________________________________________

Pädagogisches Institut

des Bundes für Kärnten I I V IV IV

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Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

mit

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937, entsprechenden Weise vorbereitet werden).

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

  1. 1)Ziffer einsDer Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
  2. 2)Ziffer 2Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
  3. 3)Ziffer 3An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
  4. 4)Ziffer 4Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
  5. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 werden zugewiesen:

    der Dienstzulagengruppe

    I

    II

    III

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    mehr als 12 Klassen

    10 bis 12 Klassen

    8 und 9 Klassen

    Berufsschulen

    mit

    mehr als 25 Klassen

    16 bis 25 Klassen

    10 bis 15 Klassen

    der Dienstzulagengruppe

    IV

    V

    VI

    Allgemeinbildende Pflichtschulen

    mit

    4 bis 7 Klassen

    2 und 3 Klassen

    1 Klasse

    Berufsschulen

    mit

    5 bis 9 Klassen

    3 bis 4 Klassen

    1 und 2 Klassen

    sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

    1. (2)Absatz 2An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch III und römisch IV höchstens auf 200 Studierende.

      Leiter

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

      Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

      I

      IV

      V 1)römisch fünf 1)

      V

      1)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

      I

      I

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

      I

      I

      IV

      III

      I

      Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

      I

      II

      V

      IV

      IV

      Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

      I

      I

      IV

      II

      I

      Pädagogisches Institut des Landes Tirol

      I

      I

      V

      IV

      III

      Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

      IV

      3)

      3)

      4)

      4)

      Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

      III

      4)

      4)

      3)

      3)

      Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

      I

      3)

      IV

      3)

      I

      Pädagogisches Institut der Stadt Wien

      I

      I

      3)

      I

      3)

      1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

      2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

      3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

      4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

      1. (4)Absatz 4Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
        1. a)Litera adie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
        2. b)Litera bdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch II,
        3. c)Litera cdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch II.
  1. (4)Absatz 4Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
    1. a)Litera adie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
    2. b)Litera bdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch II,
    3. c)Litera cdie Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch III.
  2. (5)Absatz 5Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.Die Zentrallehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, werden der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen.

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