§ 2 SL-ZV

Schulleiter-Zulagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

mit

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

1. Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

2. Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

---------------------------------------------------------------------

3. Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

4. Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

5. Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

---------------------------------------------------------------------

6. Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

---------------------------------------------------------------------

7. Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

8. Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

---------------------------------------------------------------------

9. Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

10. Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

11. Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

---------------------------------------------------------------------

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

I II III

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

IV V VI

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

mehr als 12 Klassen

10 bis 12 Klassen

8 und 9 Klassen

Berufsschulen

mit

mehr als 25 Klassen

16 bis 25 Klassen

10 bis 15 Klassen

der Dienstzulagengruppe

IV

V

VI

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

4 bis 7 Klassen

2 und 3 Klassen

1 Klasse

Berufsschulen

mit

5 bis 9 Klassen

3 bis 4 Klassen

1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

Leiter

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

I

IV

V 1)

V

1)

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

I

I

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

I

I

IV

III

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

I

II

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

I

I

V

IV

III

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

IV

3)

3)

4)

4)

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

III

4)

4)

3)

3)

Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

I

3)

IV

3)

I

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

I

I

3)

I

3)

____________________________________________________________________

Abtei-

lungs-

Abtei- Abtei- Abtei- leiter

lungs- lungs- lungs-1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für dieLehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

leiter leiter leiter Abtei-

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für dieLehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für die für die lung

Abtei- Abtei- Abtei- für die

lung lung lung Lehrer

für für für an

diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter Lehrer Lehrer Lehrer berufs-

an all- an an all- bilden-

gemein- Berufs- gemein- den

bilden- schulen bilden- Schulen

den den (ausge-

Pflicht- höheren nommen

schulen Schulen an

Berufs-

schulen)

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !Pädagogischen Institutes.

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

____________________________________________________________________

Pädagogisches Institut

des Bundes für Kärnten I I V IV IV

____________________________________________________________________

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

1)

Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2)

Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3)

An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4)

Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe IIIII.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.09.2005 bis 13.12.2005

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

mit

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

1. Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

2. Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

---------------------------------------------------------------------

3. Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

4. Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

5. Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

---------------------------------------------------------------------

6. Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

---------------------------------------------------------------------

7. Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

8. Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

---------------------------------------------------------------------

9. Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

10. Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

---------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

------------------------------------------------

I II III IV V

---------------------------------------------------------------------

11. Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

---------------------------------------------------------------------

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

I II III

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

---------------------------------------------

IV V VI

--------------------------------------------------------------------

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

--------------------------------------------------------------------

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

--------------------------------------------------------------------

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

mehr als 12 Klassen

10 bis 12 Klassen

8 und 9 Klassen

Berufsschulen

mit

mehr als 25 Klassen

16 bis 25 Klassen

10 bis 15 Klassen

der Dienstzulagengruppe

IV

V

VI

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

4 bis 7 Klassen

2 und 3 Klassen

1 Klasse

Berufsschulen

mit

5 bis 9 Klassen

3 bis 4 Klassen

1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

Leiter

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

I

IV

V 1)

V

1)

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

I

I

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

I

I

IV

III

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

I

II

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

I

I

V

IV

III

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

IV

3)

3)

4)

4)

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

III

4)

4)

3)

3)

Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

I

3)

IV

3)

I

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

I

I

3)

I

3)

____________________________________________________________________

Abtei-

lungs-

Abtei- Abtei- Abtei- leiter

lungs- lungs- lungs-1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für dieLehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

leiter leiter leiter Abtei-

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für dieLehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für die für die lung

Abtei- Abtei- Abtei- für die

lung lung lung Lehrer

für für für an

diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter Lehrer Lehrer Lehrer berufs-

an all- an an all- bilden-

gemein- Berufs- gemein- den

bilden- schulen bilden- Schulen

den den (ausge-

Pflicht- höheren nommen

schulen Schulen an

Berufs-

schulen)

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !Pädagogischen Institutes.

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

____________________________________________________________________

Pädagogisches Institut

des Bundes für Kärnten I I V IV IV

____________________________________________________________________

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

---------------------------------------------------------------------

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

---------------------------------------------------------------------

1)

Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2)

Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3)

An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4)

Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe IIIII.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

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