Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen,
2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3.Ziffer 3als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.
(2)Absatz 2Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(3)Absatz 3Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
(4)Absatz 4Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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