(1) Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
1. | als selbstständige Volksschulen, | |||||||||
2. | als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule. |
(2) Die Grundschule kann geführt werden:
a) | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
b) | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen. |
(3) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(4) Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(4a) Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.
(5) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
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